29.05.2021 Regattabericht 60. Preis der Stadt Werder

Getreu dem Motto, jedes Jahr ein neues Segelrevier kennenzulernen, reisten Dirk und ich nach Werder. Die Havel hat im Bereich neben der Altstadtinsel eine Verbreiterung, auf der man ein schönes Segelrevier vorfindet.
Am Samstag wurde 10:30 Uhr gestartet. Es war noch recht frisch und warme Neoprensachen Pflicht. Die Wettfahrten 1 und 2 beendeten wir auf dem ungeliebten Up and Down Kurs jeweils auf Platz 5. Im dritten Lauf endlich wieder ein Dreieck und es lief auch gleich besser. Bis kurz vor dem Ziel lagen wir in Führung, doch dann der angesagte Winddreher auf West. Falsche Seite! Dennoch war Platz 2 ok. Der 4. Lauf sah eigentlich bis Tonne 3 auch gut aus. Bis, ja bis sich das Spinnakerfall im Genuavorstag verfing. Ich bekam den Spi nicht herunter und eh wir den Fehler beheben konnten, war das Feld vorbei. Etwas verärgert über uns selbst war ein Weitersegeln sinnlos. Die große Chance auf Gesamtplatz 3 war vergeben. Wir wurden 4. von 9 teilnehmenden Ixylons.
Endlich kehrt wieder etwas Normalität und Ablenkung am Wochenende ein. Das Regattasegeln muss im Moment ohne gesellige Veranstaltung auskommen. Besser als gar nichts!

Frank (XY 37)

23.04.2021 Sporttreiben in der Corona-Pandemie

Der Landessportbund Sachsen – Anhalt e.V. informiert:

23. April 2021: Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“
Trotz aller Bemühungen seitens des DOSB und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert haben, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführte „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes: „Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,
… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:
1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!
Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

 

 

04.04.2021 Information des Vorstandes

Liebe Vereinsmitglieder,
die für Samstag, 17.04.2021 geplanten Veranstaltungen 1. Arbeitseinsatz und Mitgliederversammlung entfallen zunächst und werden später nachgeholt. Für die Erfüllung der Pflichtstunden wendet ihr euch bitte an den Hafenwart. Die Jollen können gebracht werden. Das Slippen der Kreuzer wird nach Absprache mit dem Hafenwart durchgeführt.
Alle Maßnahmen erfolgen stets unter Einhaltung der maßgeblichen aktuellen Verordnungen des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt, der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land im Landkreis Mansfeld-Südharz und des eigenen Wohnortes zur Eindämmung der Coronapandemie!
Der Vorstand

02.04.2021 Information des Vorstandes

Liebe Vereinsmitglieder,
nach Information durch eine Mail vom 29.03.2021 des Kreissportbundes Mansfeld Südharz e.V. hat die Landrätin auf Grundlage der „11. Landesverordnung (11. SARS-CoV-2-EindV)“ eine Kontaktbeschränkung im persönlichen Bereich ab dem 30.03.2021 erlassen.
zur Rechtsverordnung durch die Landrätin
Nach Rücksprache des Kreissportbundes mit dem Landkreis betrifft diese NICHT die bereits in der „11. Landesverordnung (11. SARS-CoV-2-EindV)“ geregelten Öffnungen für den organisierten Sport. Für den Vereinssport gelten weiterhin die Durchführungsbedingungen der Landesverordnung §8.
zur 11. Landesverordnung
Erlaubt ist ausdrücklich der Individualsport. Dies bedeutet, dass unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gesegelt werden kann!

Der Vorstand

30.01.2021 Nachruf

Wir erhielten die traurige Nachricht, dass unser Vereinsmitglied Jürgen Mosebach am 21.01.2021 verstorben ist. Jürgen segelte eine Neptun 22 und nahm regelmäßig an der Kreuzerregatta unseres Vereins teil.
Der Vorstand der SG Seeburg e.V.