Liebe Mitglieder der SG Seeburg e.V.
mit in Kraft treten (04.05.2020) der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) ist die Nutzung des Vereinsgeländes im Freien für Vereinsmitglieder wieder unter Einhaltung von Regeln mit Einschränkungen möglich. Dies regelt insbesondere § 8 (1).
§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
10. Zuschauer sind nicht zugelassen.
Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.

Hieraus ergibt sich, dass ausschließlich eine Nutzung der Toiletten gestattet ist. Die Duschen dürfen nicht genutzt werden. Ebenso besteht keine Nutzungsmöglichkeit des Vereinshauses inklusive Küche sowie der weiteren Vereinsgebäude. Die Übernachtung im Hafengelände sowie auf den Booten ist nicht gestattet.

Der Vorstand